Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
I. Angebot
1. An allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Anbieter das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen weder nachgebildet noch anderen Personen, insbesondere Mitbewerbern/ Konkurrenzunternehmen zugänglich gemacht werden.
2. Bei Bestellungen nach fremden Zeichnungen setzt der Auftragnehmer voraus, dass der Besteller sich das Ausführungsrecht gesichert hat. Ist dies dennoch nicht der Fall, so hat der Besteller den Auftragnehmer von der Haftung für eventuelle Urheberrechtsverletzungen durch den Auftragnehmer für bei ihm in Auftrag gegebene arbeiten freizustellen.
3. Die vom Anbieter vorgelegten Muster gelten nur als Durchschnittsmuster, da sie das betreffende Material in der Regel nicht genau charakterisieren.
II. Umfang und Beschaffenheit der Lieferung
1. Für den Umfang und die Beschaffenheit der Lieferung ist die schriftliche, detaillierte Auftragsbestätigung maßgeblich.
2. Das zu verwendete Gestein wird in Korn und Farbe möglichst zusammenpassend ausgewählt. Verschiedenartigkeit in Körnung, Abweichung in Farbe und Gefüge, wie Flecken, Adern, und Schattierungen sind jedoch keine Werkstofffehler sondern Naturgebilde, die nicht zu Beanstandungen berechtigen.
3. Polituren bei Weichgesteinen (Muschelkalk, Marmor, usw.) Sind nur bedingt haltbar und verlieren bald an Schönheit, sofern sie Witterungseinflüssen ausgesetzt sind. Derartige Beeinträchtigungen der Polituren berechtigen deshalb nicht zu Beanstandungen.
4. Geringfügige Maßabweichungen, welche genaues Passen und das richtige Verhältnis nicht stören, berechtigen ebenfalls nicht zu Beanstandungen.
III. Lieferzeit
1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und eventuell leistenden Anzahlungen.
2. Die Vereinbarten Lieferfristen werden möglichst eingehalten. Sie verlängern sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen, z.B.: bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Beförderungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung der Rohmaterialien, Fehlfallen des Werkstoffes (Ausschuss) usw.
3. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
4. Die Lieferfrist ist vom Auftragnehmer eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Lieferungsgegenstand die Werkstätte des Auftragnehmers verlassen hat oder dem Besteller die Abtransportbereitschaft mitgeteilt ist.
IV. Preise und Zahlung
1. Auch wenn im Angebot ein Gesamtpreis angegeben ist, sind stets die Einzelpreis maßgebend.
2. Wenn nicht anders vereinbart ist, hat die Zahlung beim Auftragnehmer ohne jeden Abzug zu erfolgen, und zwar sofort nach Rechnungszugang.
V. Beanstandungen
1. Mängelrügen für offensichtliche Mängel werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens acht Kalendertage nach Rechnungserhalt beim Auftragnehmer angebracht werden.
2. Der Auftragnehmer kann die Beseitigung eventueller Mängel verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtung nicht erfüllt.
VI. Haftung für sonstige Schäden
1. Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter, nicht rechtzeitiger Lieferung, nicht Lieferung oder aus anderen sonst noch in Frage kommenden Gründen sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, ausgeschlossen.
2. Für alle vorgesehenen Inschriften, Schrifttexte, Namen und Daten sind die umstehend genannten Angaben verbindlich. Nachträgliche Änderungen dieser Angaben bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
VII. Beförderung und Gefahr
1. Selbstabholer von bestellten Werkstücken haften selbst für Schäden oder Wertminderungen, die ihnen während des Transportes und der Montage entstehen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur völligen Bezahlung des Rechnungsbetrages einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten bleibt der Lieferungsgegenstand Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentumsrecht auch vor an der angebrachten Verzierung und Schriften. Dies gilt auch bei der Aufstellung des Liefergegenstandes auf einer Grabstätte sowie bei der Ablieferung an einen Dritten.
2. Der Besteller gilt bis zur völligen Bezahlung des Rechnungsbetrages als Verwahrer im Sinne der §§ 688 ff. BGB. Hat er die Zahlungsfristen nach Abschnitt IV Ziff. 3 überschritten und leistet er auch auf eine schriftliche Mahnung des Auftragnehmers nicht voll die vereinbarte Vergütung, so ist der Auftragnehmer berechtigt nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang der Mahnung die gelieferten Gegenstände wieder an sich zu nehmen.
3. Der Besteller gibt ausdrücklich seine Zustimmung zur Abräumung der Grabstätte, wenn der Auftragnehmer als Lieferant von seinem Recht nach Ziff. 2 gebrauch macht.
IX. Erfüllungsort
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz des Betriebes des Auftragnehmers und sein Geschäftslokal.
X. Nebenabreden und Sonstiges
1. Notwendige behördliche Genehmigungen zu Ausführung des Auftrages, insbesondere die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales auf dem Friedhof, hat der Besteller zu beschaffen, soweit der Auftragnehmer nicht ausdrücklich die Beschaffung übernommen hat. Die Gebühren der Friehofsverwaltung trät in beiden Fällen der Besteller.
2. Alle in der Auftragsbestätigung nicht enthaltenen mündlichen oder früheren schriftlichen Abreden sind für beide Teile nicht verbindlich. Spätere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Aufragnehmers.
3. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen und der Vertrag als solcher gültig.